OEAEK Jahresbericht 2025_04 - Flipbook - Page 65
8. QUALITÄTSSICHERUNG,
PATIENTENSICHERHEIT UND GESUNDHEITSBERUFE
Österreichisches BrustkrebsFrüherkennungsprogramm
Im Rahmen des Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes ist die ÖQMED für die Statusmeldungen der standortbezogenen Kriterien
zuständig. Monatlich werden die Daten dazu
elektronisch an das Zerti昀椀zierungsregister
des Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes
übermittelt. Zusätzlich fand im Jahr 2025 eine
Fallzahlenmeldung statt um die Anzahl der
durchgeführten Mammographien der einzelnen
Standorte zu erheben. Jene Standorte, welche die Mindestfrequenz von 1.700 Mammographien nicht erreichten, erhielten seitens der
ÖQMED ein Schreiben und konnten damit um
eine Ausnahmeregelung ansuchen, um weiterhin am Programm teilnehmen zu können.
Gesundheitsberufekonferenz
Die ÖÄK betreut weiterhin die Gesundheitsberufekonferenz (GBK), das ist der Zusammenschluss von 21 Interessensvertretungen der
gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe. 2025
trug die GBK ihrem Fokus auf Zugang zur Ausbildung der Gesundheitsberufe durch die Teilnahme an der BeSt-Messe Rechnung, die auf
reges Interesse der jugendlichen Besucher
stieß.
Patientensicherheitsstrategie 3.0
Die ÖÄK ist im Patientensicherheitsbeirat vertreten, der 2025 die Patientensicherheitsstrategie 3.0 verabschiedet hat. Als zusätzliche
Lern- und Berichtsplattform wurde im Zuge
dieser Arbeiten im Rahmen von cirsmedical.at einer
eigener Berichts- und Lernbereich für Never Events
eingerichtet.
MTD-Gesetz 2024 und bezughabende
Verordnung (MTDG)
Mit dem MTDG (BGBl I 100/2024) wurde das Berufsrecht der sieben vom Geltungsbereich des Gesetzes
erfassten Berufsgruppen, nämlich den Biomedizinischen Analytikerinnen und Analytikern (vgl §§ 4-6),
den Diätologinnen und Diätologen (vgl §§ 7-9), den Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (vgl §§ 10-12),
den Logopädinnen und Logopäden (vgl §§ 13-15),
den Orthoptistinnen und Orthoptisten (vgl §§ 16-18),
den Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
(vgl §§ 19-21) sowie den Radiologietechnologinnen
und Radiologietechnologen (vgl §§ 22-24) reformiert.
2025 wurden umfangreiche Abstimmungsarbeiten zwischen den einzelnen Berufsvertretungen
der MTD-Berufe und der ÖÄK geführt, um die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, P昀氀ege und Konsumentenschutz fachlich zu unterstützen, die künftig regeln wird, welche
Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils pro MTDBerufsgruppe im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich erst- bzw. weiterverordnet werden dürfen.
Die Verordnung selbst wurde noch nicht kundgemacht.
Darüber hinaus gilt aus Überlegungen der Patientensicherheit, der Verbesserung der Versorgungsqualität
und der Kostenef昀椀zienz weiterhin für alle Angehörigen der MTD-Berufe der Grundsatz, dass sie nach
ärztlicher (oder zahnärztlicher) Anordnung eigenverantwortlich tätig sind.
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