OEAEK Jahresbericht 2025_04 - Flipbook - Page 63
Vollzug der Übergangsbestimmung für den
Erwerb der Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“
Seit 01.01.2025 ist die Übergangsbestimmung
zum Erwerb der Bezeichnung Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in Geltung und
im Vollzugsbereich der Österreichischen Ärztekammer angesiedelt. Insoweit sieht § 262 ÄrzteG
1998 idF BGBl I Nr. 21/2024 die Möglichkeit vor,
auf elektronischem Wege eine Berechtigung zur
Führung dieser Bezeichnung zu beantragen.
Als Antragssteller kommen dabei all jene Ärztinnen
und Ärzte in Betracht, die bereits über eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin in Österreich verfügen. Die Österreichische Ärztekammer
stellt hierfür auf ihrer Website ein elektronisches
Formular zur Verfügung, das seit 01.01.2025 verwendet werden kann.
Im Jahr 2025 wurden in diesem Zusammenhang
insgesamt 4638 Anträge eingebracht.
Ausstellung von Bestätigungen iZhg mit der
Nostri昀椀zierung eines im Ausland absolvierten
Studiums der Humanmedizin an einer Universität in Österreich (vgl. § 90 Abs 1 Universitätsgesetz 2002)
Gemäß § 4 Abs 3 Z 1 lit a sowie gemäß § 4 Abs 4 Z 2
lit a Ärztegesetz 1998 ist hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung ein an einer Universität in
der Republik Österreich erworbenes Doktorat der
gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im
Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostri昀椀zierter akademischer Grad nachzuweisen. Die Nostri昀椀zierung
kann entfallen, wenn der Inhaber des betreffenden Drittlanddiploms in einem anderen Mitglied-
staat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei
des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur selbstständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes berechtigt ist und drei Jahre den ärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses
Staates tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.
Dies wäre ein Fall der gesetzlich vorgesehenen
nicht-automatischen Anerkennung von Drittlanddiplomen (§ 5a Abs 6 Ärztegesetz 1998) durch die
Österreichische Ärztekammer.
Seit dem Jahr 2020 stellt die Österreichische Ärztekammer daher auf Anfrage zum Zweck der Vorlage
an einer Universität in Österreich entsprechende Bestätigungen darüber aus, dass im Einzelfall bislang keine Anerkennung gemäß § 5a Abs 6
ÄrzteG 1998 vorgenommen wurde, sodass eine
Nostri昀椀zierung gemäß § 90 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 weiterhin zwingend erforderlich ist, um
den ärztlichen Beruf aufnehmen zu können.
Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einrichtung der Ärzteliste und
über Inhalt und Form des Ärzteausweises
(Ärzteliste-VO 2011)
Im Zuge des Außerkrafttretens der diesbezüglichen kompetenzrechtlichen Grundlagen im ÄrzteG
1998 ist schließlich auch die Ärzteliste-VO 2011
mit 20.12.2025 außer Kraft getreten. Die entsprechenden Inhalte werden aktuell durch die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, P昀氀ege und Konsumentenschutz über
die Führung der Ärzteliste und über Inhalt und
Form des Ärzteausweises 2025 (Ärzteliste-Verordnung 2025), BGBl II 2025/314 geregelt.
Ärzteausweise, die den diesbezüglichen Mustervorgaben der Ärzteliste-Verordnung 2025 entsprechen, werden von der Österreichischen Ärztekammer seit 01.09.2025 ausgestellt und ausgegeben.
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