OEAEK Jahresbericht 2025_04 - Flipbook - Page 56
7. RECHTSANGELEGENHEITEN
auf freiwilliger Basis erfolgt, weil noch umfassende
Vorarbeiten hinsichtlich der Erfüllung des notwendigen Levels erforderlich sind. Dies soll daher in einer
nächsten Novelle vorgesehen werden.
Die Verordnung tritt mit 01.06.2026 in Kraft und
ersetzt die bisher in Kraft stehende PO 2015.
Aufgrund der Einführung des neuen Sonderfaches
sind auch neue Muster für die Rasterzeugnisse erforderlich und erfolgte eine Neunummerierung der
bisherigen Anlagen in der Verordnung. Das Muster
für die Rasterzeugnisse wurde mit einem neuen Softwareprogramm erstellt, welches ermöglicht, dass die
neuen Rasterzeugnisse im Browser von PC, Laptop
und Mobilgeräten geöffnet und ausgefüllt werden
können. Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen notwendig und wurde das Spezialgebiet Infektiologie in der SFS der Inneren Medizin neu aufgenommen.
Anerkennung von Berufsquali昀椀kationen gemäß
§ 5 sowie § 5a Ärztegesetz 1998 (Statistik)
Prüfungsordnung 2026
Die Einführung des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin (Ärztegesetz 1998-Novelle
BGBl. I Nr. 21/2024) und die dahingehend notwendigen Anpassungen bei der Durchführung und Organisation von fachärztlichen Prüfungen hat die Erlassung einer Verordnung über die fachärztliche Prüfung
erforderlich gemacht.
Hauptgesichtspunkte waren dabei die Eingliederung
der fachärztlichen Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin insbesondere durch
Regelungen zu den Zulassungsvoraussetzungen,
Prüfungsmethoden sowie zur Prüfungskommission
und dem Prüfungsausschuss. Ebenso waren dabei
die geltenden Ausbildungssysteme (Ausbildungen
nach der ÄAO 2006, Ausbildungen nach der ÄAO
2015 inkl. der Unterscheidung zwischen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, der Ausbildung
im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin und der Ausbildung zum Facharzt eines anderen
Sonderfaches) entsprechend abzubilden.
Internationale Angelegenheiten
Gemäß § 27 Abs 2 Ärztegesetz 1998 sind
Ärztinnen und Ärzte verp昀氀ichtet, sich vor
Aufnahme der beru昀氀ichen Tätigkeit in Österreich zur Eintragung in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste anzumelden. Dabei bedarf es des
Nachweises der Erfüllung der in § 4 Abs 2 und 3
ÄrzteG 1998 angeführten allgemeinen und besonderen (fachlichen) Erfordernisse. Hinsichtlich
der besonderen Erfordernisse ist gemäß § 4 Abs 3
ÄrzteG 1998 ein Nachweis über die erworbene Berufsquali昀椀kation zu erbringen. Sofern die
ärztliche Berufsquali昀椀kation im Ausland erworben wurde, ist eine Anerkennung durch die Österreichische Ärztekammer (auf Grundlage der
§§ 5 und 5a Ärztegesetz 1998) erforderlich.
Die Anzahl der durchgeführten Verfahren zur
automatischen Anerkennung von Berufsquali昀椀kationen gemäß § 5 ÄrzteG 1998 ist im Vergleich
zum vorangegangenen Jahr von insgesamt 896
auf 1099 angestiegen. Ebenso hat sich die Anzahl der Verfahren zur nicht-automatischen
Anerkennung gemäß § 5a ÄrzteG 1998 im Vergleich zum Vorjahr von 58 auf 90 Fälle erhöht.
Ausstellung von Bescheinigungen für
Migrationszwecke
Die Österreichische Ärztekammer ist die zuständige Behörde für die Ausstellung von Bescheinigungen, die von den Behörden der
anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Berufsanerkennungsrichtlinie