OEAEK Jahresbericht 2025_04 - Flipbook - Page 52
7. RECHTSANGELEGENHEITEN
Kompetenzbasierte Ausbildung:
Meinungsbildung der ÖÄK
Übersicht zur Ästhetischen Medizin –
Übergangsbestimmung Fadenlifting
Der Vergleich von Ausbildungscurricula auf internationaler Ebene zeigt einen Wandel der ärztlichen
Ausbildung von einer reinen Wissensvermittlung
hin zu vermehrt kompetenzbasierter Ausbildung,
auch im medizinischen Bereich. So haben bereits Entrustable Professional Activities (EPAs), auf
Deutsch „Anvertraubare Professionelle Tätigkeiten“ (APTs), teilweise Eingang in den Lernzielkatalog des Medizinstudiums in Österreich gefunden.
EPAs 昀椀nden weltweit zunehmend Anwendung, um
das kompetenzbasierte Lehren und Lernen in der
medizinischen Aus- und Weiterbildung zu strukturieren.
Mit der 3. Novelle der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Quali昀椀kationen und
einen Operationspass für ästhetische Operationen
(ÄsthOp-VO 2013), welche am 01.01.2025 in Kraft
getreten ist, wurde nach fachlicher Befassung des
BMSGPK „Fadenlifting“ mit PLLA-, PLCL-, Polypropylen- und PDO-Fäden als ästhetische Operation eingestuft.
Dabei wird der Ausbildungsfortschritt anhand des
Levels der erreichten Eigenständigkeit beurteilt. Im
deutschsprachigen Raum ist die Schweiz durch
die Arbeit des SIWF (Schweizerisches Institut für
ärztliche Weiter- und Fortbildung) Vorreiter in der
Implementierung von EPAs in die Weiterbildungsprogramme. In enger Zusammenarbeit mit dem
SIWF hat sich die ÖÄK mit dem Thema kompetenzbasierte Ausbildung auseinandergesetzt.
Deutschland verfolgt den Weg zusätzlich EPAs in
das bestehende System zu integrieren.
Die Befassung mit diesem Thema und der Austausch im Rahmen von internationalen Sitzungen
mündete in zwei wegweisende Beschlüsse der
ÖÄK: So spricht sich die ÖÄK dafür aus, dass künftig Anträge auf neue Weiterbildungsurkunden bzw.
Spezialisierungen nur mehr bei Umsetzung kompetenzbasierter Ausbildungsinhalte angenommen
werden. In Ergänzung wurde diese Sicht auch auf
die Überarbeitung bestehender Weiterbildungsurkunden ausgedehnt, sodass schrittweise eine
einheitliche Systematik in der ärztlichen Aus- und
Weiterbildung verfolgt wird.
Infolgedessen müssen Ärztinnen und Ärzte für
Allgemeinmedizin, die diese Operation künftig
durchführen möchten, über eine entsprechende
Berechtigung gemäß § 4 Abs 3 Z 3 ÄsthOp-G iVm
§ 3 Abs 1 ff ÄsthOp-VO 2013 durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer verfügen.
Für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin, die
bereits in den drei Jahren vor Inkrafttreten der o.g.
Novelle Fadenliftings selbständig durchgeführt
haben, wurde eine Übergangsbestimmung (vgl.
§ 5a ÄsthOp-VO 2013) eingeführt. Diese ermöglichte den betroffenen Ärztinnen und Ärzten, die
Berechtigung zur Durchführung von Fadenliftings
ohne den Nachweis einer Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte zu beantragen. Der
Antrag auf Erteilung einer Berechtigung war bis
spätestens 31.12.2025 bei der Österreichischen
Ärztekammer zu stellen.
Statistik - Anhörungsrecht zu den Verfahren
An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß § 13c ÄrzteG 1998
Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998
ist für den Bereich der An- und Aberkennung von
ärztlichen Ausbildungsstätten einschließlich Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sowie Spezialisierungsstätten die Zuständigkeit zur Führung der