OEAEK Jahresbericht 2025_04 - Flipbook - Page 51
zwischen Einzelordinationen und Gruppenpraxen
hinsichtlich des notwendigen Inhalts eines Ordinationsschildes vorzunehmen.
Die Schilderordnung 2026 ist mit 01.01.2026 in
Kraft getreten, deren Bestimmungen gelten jedoch
nur für Ordinationsschilder und sonstige Schilder,
die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angebracht worden sind bzw. angebracht werden. Für
im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits angebrachte Ordinationsschilder und sonstige Schilder sind
weiterhin die Bestimmungen der Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer über Art und Form
der Bezeichnung der Ordinationsstätte (Schilderordnung), Kundmachung der ÖÄK Nr. 03/2012 anzuwenden.
Informationsfreiheitsgesetz und
die Österreichische Ärztekammer
Mit 01.09.2025 trat Artikel 22a Bundes-Verfassungsgesetz und das dieses ausführende Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 in
Kraft. Damit wurde ein Paradigmenwechsel von
der Amtsverschwiegenheit zur Einführung einer
allgemeinen Informationsfreiheit hinsichtlich staatlicher Informationen vollzogen. Zeitgleich wurden
die Bestimmungen des ÄrzteG 1998 betreffend die
Geheimhaltungsp昀氀icht der Funktionärinnen und
Funktionäre, Referentinnen und Referenten und
des Personals der Ärztekammern angepasst.
Rechtliche Aspekte der
Aus- und Weiterbildung
Sonderfach Allgemeinmedizin
und Familienmedizin
Mit der am 28.03.2024 mit BGBl I 2024/21 erfolgten Kundmachung der Novelle des ÄrzteG 1998
erfolgte die Einführung der Ausbildung zum Fach-
arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin. Die
diesbezüglichen Regelungen treten am 01.06.2026
in Kraft, ab diesem Zeitpunkt kann die Ausbildung
zum Sonderfach begonnen werden.
Bis zum 01.06.2026 sind noch nähere Konkretisierungen der Ausbildungsinhalte in der Verordnung
der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum
Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form
der Rasterzeugnisse, Prüfungszerti昀椀kate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015) sowie der
Verordnung der Österreichischen Ärztekammer
über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung (künftig: Verordnung
über die fachärztliche Prüfung) vorzunehmen. Die
Erstellung der einzelnen Rasterzeugnisse erfolgt
bis zum Start der Ausbildung am 01.06.2026. Die
De昀椀nition des Aufgabengebietes sowie der Ziele
der Ausbildung im neuen Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin erfolgte mit der
5. Novelle der ÄAO 2015.
Evaluierung der Rasterzeugnisse für eine
Novelle KEF und RZ-V 2015
Bereits im Jahr 2023 wurden alle Fachvertreter
der Bundesfachgruppen und assoziierten wissenschaftlichen Gesellschaften um Ausarbeitung einer
fachlichen Einschätzung bezüglich der Weiterentwicklung der bestehenden Rasterzeugnisse, sowohl in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie aller Sonderfächer ersucht.
Die eingelangten Rückmeldungen werden in den
zuständigen Ausbildungs-Gremien der ÖÄK evaluiert und nach fachlichen Gesichtspunkten priorisiert. Die Rasterzeugnisse und Ausbildungsinhalte
sollen schrittweise durch Novellen der KEF und
RZ-V 2015 modernisiert und aktualisiert werden.
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