OEAEK Jahresbericht 2025_04 - Flipbook - Page 50
7. RECHTSANGELEGENHEITEN
01.07.2025
Bundesministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, P昀氀ege und Konsumentenschutz
Parlamentarische Anfrage Nr. 2508/J betreffend
Ausbildungsplätze für Ärzt:innen in österreichischen Spitälern –
Bedarf, Besetzung und Zukunftsperspektiven
07.07.2025
Bundesministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, P昀氀ege und Konsumentenschutz
Parlamentarische Anfrage Nr. 2596/J betreffend Fehlen
昀氀ächendeckender gynäkologischer Endokrinologie in Österreich
10.10.2025
Bundesministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, P昀氀ege und Konsumentenschutz
Parlamentarische Anfrage Nr. 3358/J betreffend Diagnose- und
Behandlungsmöglichkeiten von Neuro昀椀bromatose Typ 1 in Österreich
Allgemeine Rechtsangelegenheiten
4. Novelle der Verordnung
über ärztliche Fortbildung
Mit der 4. Novelle der Verordnung über ärztliche
Fortbildung, beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer und
kundgemacht am 16.12.2024, erfolgten die aufgrund der Ärztegesetz-Novelle 2022 (BGBl I Nr.
17/2023) notwendigen Änderungen in der Verordnung. Die diesbezüglichen Bestimmungen
der 4. Novelle der Verordnung über die ärztliche
Fortbildung traten am 01.09.2025 in Kraft. In Abkehr zum bisherigen Stichtagssystem wird nunmehr der Fortbildungszeitraum für jeden Arzt
individuell berechnet. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der selbständigen Berufsberechtigung in
die Ärzteliste beginnt nunmehr (statt des bisher
festgelegten dreijährigen) ein fünfjähriger Fortbildungszyklus, innerhalb dessen 250 DFP-Punkte
in einer bestimmten Zusammensetzung erworben
und dokumentiert sein müssen. Die geänderten
rechtlichen Anforderungen wurden von Österreichischen Akademie der Ärzte im Online-Fortbildungskonto umgesetzt. Mit 01.09.2025 erfolgten
auch Anpassungen dahingehend, dass das Tagesmaximum für die DFP-Punkte pro abgehaltene Fortbildung von zehn auf zwölf DFP-Punkte
(bei fehlenden Zeitangaben pro halben Tag vier
statt drei DFP-Punkte und pro ganzem Tag acht
statt sechs DFP-Punkte) erhöht wurde.
Mit 01.03.2025 traten die geänderten Bestimmungen zum Thema Sponsoring, die entsprechend dem Positionspapier „Erfolgsfaktoren unabhängiger DFP-approbierter Fortbildung für Ärzte
und Ärztinnen“ der ÖÄK und der PHARMIG vom
14.09.2022 überarbeitet wurden, in Kraft.
Neufassung der Schilderordnung –
Schilderordnung 2026
In der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 12.12.2025 wurde die Neufassung der
Schilderordnung „Verordnung der Österreichischen
Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte und der Gruppenpraxis
(Schilderordnung 2026)“ beschlossen. Diese Neufassung wurde aufgrund des Bedarfs der Modernisierung und Überarbeitung der Schilderordnung
aus dem Jahr 2012 unter Einbeziehung der ÖQMed
sowie der Landesärztekammern erarbeitet.
Die wesentlichen Neuerungen umfassen unter anderem die Überarbeitung der De昀椀nition des Ordinationsschildes. Es sind nun „jegliche Formen“ der
Kennzeichnung, also auch die Folierung von Glas昀氀ächen und elektronische Anzeigevorrichtungen
zulässig. Ferner wurde die Zulässigkeit der Angabe eines selbst gewählten Eigennamens auf dem
Ordinationsschild normiert, welcher für einen einheitlichen Außenauftritt der Ordinationsstätte bzw.
Gruppenpraxis gewählt wurde. Die Neufassung
wurde auch dazu genutzt, eine Differenzierung