OEAEK Jahresbericht 2025_04 - Flipbook - Page 43
6. ÄRZTLICHE QUALITÄTSSICHERUNG
Die Österreichische Ärztekammer erfüllt Aufgaben im Bereich der ärztlichen Qualitätssicherung
durch die ÖQMED bei niedergelassenen Ärztinnen
und Ärzten sowie Gruppenpraxen.
Evaluierung gemäß Qualitätssicherungsverordnung 2024 (QS-VO 2024)
Einladung mit der Information, dass die Selbstevaluierung durchzuführen ist. Davor fanden vorbereitend online Informationsveranstaltungen für
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gemeinsam
mit den Landesärztekammern und dem BIQG
statt.
Bundesland Anzahl der Praxen (Stand: 09.02.2026)
Mit 1.1.2024 sind die Zuständigkeiten für die Koordinierung und Steuerung der Qualitätssicherungs-Aktivitäten zwischen dem Bundesinstitut
für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) und der
ÖQMED aufgeteilt. Die ÖQMED übernimmt den
Teil der Selbstevaluierung und der darauf aufbauenden Mängelbehebung und das BIQG ist für die
Koordinierung der Vor-Ort-Besuche zuständig.
Trotz der Trennung der Zuständigkeiten ist die Kooperation zwischen BIQG und ÖQMED im Sinne
der niedergelassenen Ärzteschaft essenziell und
somit wesentlicher Bestandteil der täglichen Arbeit beider Einrichtungen.
Die Formulierung der Empfehlungen hinsichtlich
der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien
erfolgt nun durch die Mitglieder eines Wissenschaftlichen Beirates im Gesundheitsministerium.
Aufbauend auf diese Empfehlungen hat der damalige Gesundheitsminister Johannes Rauch am
29.4.2024 die QS-VO 2024 erlassen. Da der Evaluierungszyklus 4 bereits ein Jahr zuvor begonnen
wurde, ist die QS-VO 2024 in wesentlichen Teilen
identisch mit der zuvor noch von der Vollversammlung der ÖÄK beschlossenen QS-VO 2023. Lediglich die Verfahrensregeln wurden an die Aufgabenteilung zwischen ÖQMED und BIQG angepasst.
Im Februar 2025 erhielten alle Praxen in den Bundesländern Burgenland, Kärnten und Tirol die
Gemeldet Abgemeldet
Selbstevaluiert
Burgenland
676
64
612
Kärnten
1.246
92
1.154
Tirol
1.679
85
1.594
Überprüfungen von selbstständigen Ambulatorien
Selbstständige Ambulatorien haben die Möglichkeit, als Alternative zur sanitären Einschau durch
die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörde, sich
einem geregelten Auditverfahren durch die ÖQMED
zu unterziehen (siehe rechtliche Grundlagen § 60
Abs. 4 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
(KAKuG)). Die Finanzierung der Entwicklung des
Auditverfahrens wurde von der ÖQMED übernommen. Die Kosten für die einzelne Visitation trägt jedes Ambulatorium selbst.
Ambulatorien unter Vertrag 63
Zerti昀椀ziert
63
Abgeschlossene Verträge
Wien
44
Niederösterreich
6
Burgenland
2
Salzburg
6
Oberösterreich
2
Steiermark
1
Vorarlberg
1
Kärnten
1
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